Die Pflegeberatung nach Paragraph § 37.3

Die unabhängige Pflegeberatung nach Paragraph 37 ist kostenlos und informiert Betroffene, die Unterstützung im medizinischen und/oder haushaltsnahen Bereich benötigen über die einzelnen Angebote der Pflege- und Krankenkassen.

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Dieser Pflegeberatungseinsatz dient dazu, pflegerischen Laien wichtige Fragen zu beantworten, aber auch Handgriffe, Tipps und andere Unterstützungsmöglichkeiten in der häuslichen Pflege zu zeigen. Somit soll die Qualität der häuslichen Pflege nicht nur erheblich gesteigert, sondern auch für alle Betroffenen erleichtert werden. Die Pflegeberatung findet mindestens halbjährlich statt und wird durch die zuständige Pflegekasse finanziert. Diese halbjährliche Pflegeberatung kann beispielsweise als Beratungsgespräch mit einem Pflegedienst stattfinden oder als Pflegeberatungsgespräch mit einer von der Pflegekasse gestellten Pflegeperson.

Wie die Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 SGB XI abläuft, was Sie bei einem Beratungsbesuch nach Paragraph 37.3 beachten müssen und was der Paragraph 37 SGB XI überhaupt ist, erfahren Sie wie gewohnt bei uns.

Was ist ein Beratungsgespräch nach 37.3 und was besagt der § 37 SGB XI?

Wenn ein Mensch pflegebedürftig ist, Pflegegeld erhält und in seiner häuslichen Umgebung ohne die Zuhilfenahme eines Pflegedienstes oder einer anderweitig professionellen Pflegekraft gepflegt wird, tritt Paragraf 37 Absatz 3 des SGB XI in Kraft. Dieser verpflichtet alle Pflegegeldempfänger ab einem Pflegegrad von mindestens 2 zu regelmäßigen Beratungsgesprächen über die Pflege. Die Beratungsbesuche nach Paragraph 37.3 finden dazu in der eigenen häuslichen Umgebung statt und sind als Beratungseinsatz eines Pflegedienstes oder einer Pflegefachkraft zu verstehen.

Ziel dieses Beratungsgespräches über die Pflege ist die Sicherung und Steigerung der häuslichen Pflege. Die Pflegenden sollen unterstützt und beraten werden, sodass die häusliche Pflege einfacher wird und für die Pflegebedürftigen soll die Pflege einen hohen Standard erreichen, sodass Komplikationen und Pflegefehler vermieden werden. Das Beratungsgespräch nach Paragraf 37.3 ist für alle Pflegegrade gedacht, aber erst ab einem Pflegegrad von 2 verpflichtend. Ob das Beratungsgespräch durch einen Pflegedienst oder ein anderes Unternehmen durchgeführt wird, entscheidet die Pflegekasse als Kostenträger.

Wie läuft die Beratung nach § 37.3 ab? Was ist Inhalt eines Beratungsgespräches nach § 37.3 SGB XI?

Der Beratungsbesuch wird von einem Pflegeberater durchgeführt. Dieser schätzt allgemein die Pflegesituation ein und beurteilt die Betreuung durch pflegende Angehörige. Kommt er zu dem Schluss, dass der Pflegebedürftige in der Situation nicht gesichert ist, muss er dies genau begründen. Er kann im Anschluss Maßnahmen veranlassen, um die Pflegesituation in der häuslichen Umgebung zu verbessern. Dazu zählen unter anderem Anpassungen des Wohnraums, um Barrierefreiheit zu gewährleisten, aber auch die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen oder die zeitweilige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zur Kurzzeitpflege.

Zudem bespricht der Pflegeberater noch einige weitere Themen, die in Bezug auf die häusliche Pflege durch Angehörige wichtig sein können. Dazu gehören z. B.:

  • die Ermittlung eines Bedarfs an Hilfsmitteln zur Pflege, wie Rollatoren oder Rollstühle als technische Hilfsmittel, aber auch Pflegehilfsmittel, die zum täglichen Gebrauch gehören
  • die Möglichkeit einer Höherstufung des momentanen Pflegegrades
  • Tipps, Tricks und Handgriffe, die typische Situationen im Pflegealltag erleichtern sollen
  • Techniken, die das Heben und Lagern sowie die Mobilisation des Pflegebedürftigen erleichtern sollen (Stichwort: Kinästhetik)
  • der Hinweis auf die Inanspruchnahme von Pflegekursen und -schulungen gemäß Paragraph 45 SGB XI

Das Gespräch wird dokumentiert und die Ergebnisse werden per Formular vom Pflegeberater an die Pflegekasse weitergeleitet.

Pflegeberatung nach § 37.3: Was sind die Vorteile eines Beratungsgespräches nach § 37.3?

Aus dem Beratungseinsatz nach Paragraph 37.3 ergeben sich einige Vorteile für den Pflegebedürftigen, aber auch besonders für die Pflegeperson. So können Pflegebedürftige und Pflegende Sorgen und Nöte besprechen, Fragen stellen, aber auch Tipps und Hinweise erhalten, die die persönliche Pflegesituation in der häuslichen Umgebung erheblich verbessern können. Die Pflegeberatung ist ab einem Pflegegrad von 2 verpflichtend, sodass in einem Abstand von sechs bzw. drei Monaten die festgelegten Maßnahmen überprüft werden können. So ist eine Anpassung möglich oder aber die Bestätigung der bis dato gut funktionierenden Pflege.

Pflegeberatung nach § 37.3: Erfolgt ein Nachweis über das Beratungsgespräch nach § 37.3?

Ein Beratungsnachweis zur Pflege muss immer erfolgen. Dieser wird in der Regel vom Pflegeberater an sie Pflegekasse weitergeleitet. Das dient zum einen der Abrechnung seiner Leistung über die Pflegekasse, zum anderen ist er auch der Nachweis dafür, dass die Pflegeberatung stattgefunden hat. Bei den verpflichtenden Beratungsgesprächen ist er also auch wichtig für den Pflegebedürftigen und seine pflegenden Angehörigen. Um alle Zweifel aus dem Wege zu räumen, sollte die Vorgehensweise aber vor Gesprächsbeginn unbedingt festgelegt werden. Eine nicht erfolgte oder verspätete Einreichung des Beratungsnachweises über die Pflege kann im schlimmsten Fall zu Kürzungen des Pflegegeldes oder gar zur vollen Streichung des Leistungsbezugs führen.

Pflegeberatung nach § 37.3: Wer kommt für die Kosten dieses Beratungsbesuches auf?

Da die Pflegeberatungen nach Paragraf 37.3 ein besonderes Anliegen der Pflegekassen sind, übernehmen diese auch die Kosten für die Beratungsgespräche. Der Einsatz eines Pflegeberaters, ob von einem Pflegedienst oder einem anderen Unternehmen, ist somit kostenlos für die Betroffenen. Die Abrechnung findet mithilfe des Beratungsnachweises statt und wird direkt mit der Pflegekasse abgestimmt. Die Betroffenen müssen auch nicht in Vorkasse gehen.

Beratungsgespräch nach § 37.3: Wann besteht eine Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI und wie stellt sich diese Pflicht dar?

Wer als pflegebedürftiger Mensch Pflegegeld für die häusliche Pflege bezieht, diese aber durch die verschiedensten Gründe nicht durch eine professionelle Pflegekraft, sondern von Angehörigen durchführen lässt, ist ab einem Pflegegrad von 2 zu einem Beratungseinsatz nach Paragraph 37 Absatz 3 SGB XI verpflichtet. Die Beratungen erfolgen in regelmäßigen Abständen, wobei sich die Häufigkeit dieser Beratungseinsätze nach dem jeweiligen Pflegegrad staffelt.

  • Betroffene, die Pflegegeld beziehen und in den Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 eingestuft worden sind, müssen zweimal im Jahr, also halbjährlich ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen. Die Fristen liegen hier beim 30.06. bzw. 31.12. jeden Jahres.
  • Betroffene, die Pflegegeld beziehen und in den Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft worden sind, müssen viermal im Jahr, also vierteljährlich ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen. Die Stichtage liegen hier beim 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres.

Personen mit einem Pflegegrad 1, die ebenfalls ausschließlich von Angehörigen in der eigenen häuslichen Umgebung gepflegt werden, sind nicht zu einem Pflegeberatungseinsatz verpflichtet.

Allerdings haben diese pflegebedürftigen Menschen das Recht, einmal pro Jahr eine kostenlose Beratung durchführen zu lassen, um ebenfalls Antworten auf Fragen zu erhalten oder Tipps zu bekommen, wie die häusliche Pflege noch besser funktioniert. Der Beratungseinsatz erfolgt hier per Nachfrage an die zuständige Pflegekasse.

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Pflegeberatung nach § 37.3: Welche Fristen gilt es einzuhalten?

Die zuständige Pflegekasse weist Pflegegeldempfänger ab einem Pflegegrad von 2 postalisch darauf hin, dass die Pflegeberatung nach Paragraph 37.3 SGB XI verpflichtend ist und ein Nachweis über die Inanspruchnahme der Beratung erfolgen muss. In aller Regel übernimmt den Nachweis der jeweilige Pflegeberater, da dieser dadurch auch seine Leistungen bei der Pflegekasse abrechnen kann. Erfolgt diese Nachweispflicht nicht, erinnert die Pflegekasse postalisch an die einzuhaltenden Fristen. Wird auch diese Frist versäumt, droht in den meisten Fällen eine Streichung des Pflegegeldes um 50 Prozent. Verstreicht danach noch einmal eine Frist, kann die Streichung des gesamten Pflegegeldes erfolgen.

  • Pflegegeldempfänger mit einem Pflegegrad von 1 sind nicht zu einem Beratungseinsatz nach Paragraph 37.3 verpflichtet. Sie dürfen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, müssen dabei aber keine Fristen für einen Nachweis einhalten.
  • Pflegegeldempfänger mit einem Pflegegrad von 2 müssen zweimal im Jahr, also einmal pro Halbjahr einen Pflegeberatungseinsatz in Anspruch nehmen. Die Stichtage liegen hier beim 30.06. und 31.12.
  • Das Gleiche gilt auch für Pflegegeldempfänger mit einem Pflegegrad von 3. Auch sie müssen einmal pro Halbjahr, also zweimal im Jahr ein Beratungsgespräch nach Paragraph 37.3 in Anspruch nehmen. Die Fristen liegen hier beim 30.06. und 31.12.
  • Pflegegeldempfänger mit einem Pflegegrad von 4 sind vierteljährlich zu einem Beratungseinsatz verpflichtet. Sie müssen also viermal im Jahr ein Beratungsgespräch nach Paragraph 37.3 in Anspruch nehmen. Die Stichtage hier sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.
  • Das Gleiche gilt für Pflegegeldempfänger mit einem Pflegegrad von 5. Auch hier erfolgt die Pflegeberatung viermal im Jahr, also in Abständen von einem Vierteljahr. Die Fristen sind ebenfalls der 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.

Beratungsgespräch nach § 37.3: Wer sind die Pflegeberater im Beratungseinsatz?

Wer zu einem Pflegeberatungsgespräch verpflichtet ist, darf sich in aller Regel den Pflegeberater selbst aussuchen. Zu beachten ist aber, dass es sich dabei um einen Pflegeberater mit entsprechender Qualifikation handeln muss. Zugelassen sind qualifizierte Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes entsprechend Paragraph 72 SGB XI, Pflegeberater, die die Beratung nach Paragraph 7 a durchführen dürfen und in einem Beratungsunternehmen arbeiten und natürlich von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte, die nicht bei der Pflegekasse beschäftigt sind.

Vorsicht ist geboten bei unseriösen Anbietern, die für ihre Beratungstätigkeit Geld verlangen. Diese haben in aller Regel betrügerische Absichten und sollten auf jeden Fall gemieden werden.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Gute Pflege 24