Pflegegrad 1 für erforderliche Leistungen beantragen

Nachdem ein Antrag auf Pflegegrad 1 bei der individuell zuständigen Pflegekasse mit den entsprechenden Leistungen eingereicht wurde, führt ein Gutachter die Feststellung der noch vorhandenen Selbstständigkeit durch. Bei gesetzlich Versicherten ist es ein Gutachter des MD (medizinischer Dienst) und bei privatversicherten Personen ein Gutachter von MEDICPROOF.

Kontaktieren Sie uns!

Das neue Begutachtungsassessment (NBA) bildet die Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad. Je höher die noch vorhandene Selbstständigkeit festgestellt wird, umso niedriger die Punktezahl und damit die Einstufung. Für Pflegegrad 1 mit den entsprechenden Leistungen muss eine Punktezahl von 12,5 bis maximal 27 erreicht werden.

Es wird also bei Pflegegrad 1 von einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ ausgegangen. Reicht später Pflegegrad 1 und die damit möglichen Leistungen nicht mehr, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Welche Voraussetzungen bei Pflegegrad 1 sind zu beachten?

Um Pflegegrad 1 zu beantragen reicht eine leichte Einschränkung bereits als grundlegende Voraussetzung aus. Wenn Sie Hilfe beim Einkaufen, Ankleiden oder bei der Körperpflege benötigen, können Sie Pflegegrad 1 beantragen, weil die Voraussetzung besteht. Auch wenn Sie Schwierigkeiten beim Aufstehen oder Hinsetzen bzw. beim Treppensteigen nachweisen können, haben Sie Anspruch auf Pflegegrad 1, weil auch diese Hilfsbedürftigkeit eine Voraussetzung darstellt.

Im Detail geht es bei der Begutachtung um folgende Punkte:

1. Die eigenständige Mobilität:

Wie bewegt sich der Mensch fort, wie gut kann er sich halten, Treppen steigen und aufrecht sitzen?

2. Die kognitiven und kommunikativen Möglichkeiten:

Besteht im Alltag noch eine örtliche und zeitliche Orientierung? Ist der Mensch in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen, Risiken zu erkennen, Bedürfnisse mitzuteilen und Gespräche zu führen?

3. Verhaltensweisen und psychische Probleme:

Wie oft ist psychische Unterstützung erforderlich? Bestehen Angststörungen, Agressivitätssyndrome oder sogar Wahnvorstellungen?

4. Die eigene Versorgung:

Wie gut kann sich der Mensch noch selber waschen, pflegen und auch ernähren?

5. Wie erfolgt der Umgang mit krankheits- und/oder therapiebedingten Belastungen bzw. Anforderungen?

In welcher Form und in welchem Umfang wird Hilfe beim Umgang mit der eigenen Krankheitssituation sowie der Wahrnehmung von Therapien und Behandlungen benötigt?

6. Gestaltung des Alltags und die Pflege von Kontakten

Wie selbstständig kann der Alltag geplant und gestaltet werden? Wie gut kann sich die Person selbst beschäftigen und wie sieht es mit der Kontaktpflege aus?

Jedem dieser 6 Module sind bis zu 16 Kriterien zugeordnet, die alle einzeln gutachterlich bewertet werden. Alle 6 Punkte bilden eine Voraussetzung für Pflegegrad 1.

Pflegestufe 1: Welche Leistungen sind gesetzlich vorgegeben?

Vor Beantragen von Pflegegeld: Wie sieht die monetäre Leistung aus?

Angefangen von Pflegegrad 1 bis hin zu Pflegegrad 5 haben alle pflegebedürftigen Menschen einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Entlastungsleistungen bei häuslicher Pflege. Dazu gehören auch Geldleistungen für Angehörige. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro als Betreuungs- und Entastungsleistung wird zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt.

Bis zu 40 Euro Pflegegeld werden für den Verbrauch bestimmter Pflegemittel und 25,50 Euro für den Hausnotruf gezahlt. Ist eine Wohnraumanpassung erforderlich, besteht ein Anspruch auf bis zu 4.000 Euro bezogen auf die Gesamtmaßnahme. Der Wohngruppenzuschuss beträgt 214 Euro.

Anmerkungen:

Voraussetzung: Zuerkennung von Pflegegrad 1
Jede Leistung für Pflegegrad 1 ist einzeln zu beantragen.

Die alte Pflegestufe 1 betraf erhebliche Einschränkungen und ist heute der Pflegegrad 3.

Geld für die Pflege (Pflegegeld) ist somit eine monetäre Leistung, mit der Sie finanziell entlastet werden.

Kein Anspruch besteht bei Pflegegrad 1 auf folgende Leistungen:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Vollstationäre Pflege

Diese Leistungen sind gesetzlich verbrieft.

Was sind Pflegesachleistungen?

Bei der Pflegesachleistung handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland nach § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch für die häusliche Pflege von professionellen Pflegekräften bezüglich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ohne Behandlungspflege.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kann die Pflege zuhause vorübergehend nicht erfolgen, besteht die Möglichkeit der kurzzeitigen Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.

Was ist Verhinderungspflege?

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson,, wenn diese vorübergehend verhindert ist.

Anmerkung zu weiteren Leistungen:

Wählen Sie mit Grad 1 die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim, steht Ihnen von der Pflegeversicherung ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro zu. In einer teil- oder vollstationären Einrichtung haben Sie zudem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung auch bei Pflegegrad 1.

Finanzierung einer Haushaltshilfe über die Pflegekasse

1. Möglichkeit: Prozentuale Einbindung von Sachleistungen

Maximal 40 Prozent der ambulanten Sachleistungen können Sie für die Unterstützung in Ihrem eigenen Haushalt nutzen. Diese Handhabung nennt sich Umwandlungsanspruch. Dabei wird Ihr Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen in den „Anspruch auf Kostenerstattung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ umgewandelt.

2. Möglichkeit: Finanzierung mittels Entlastungsbeitrag

Wenn Sie zu Hause leben, haben Sie Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dabei geht es um den Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro = 1.500 Euro pro Jahr. Dieser Betrag kann angespart und später verwendet werden, weil er nicht verfällt. Er ist zur Entlastung von pflegenden Angehörigen oder privat pflegenden Personen vorgesehen. Die Unterstützung im Haushalt gehört dazu.

Den Entlastungsbeitrag für die Finanzierung einer Hilfe im Haushalt nutzen

Wenn Sie zu Hause leben, haben Sie Anspruch auf Geld für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dabei geht es um den Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro = 1.500 Euro pro Jahr. Dieser Betrag kann angespart und später verwendet werden, weil er nicht verfällt. Er ist zur Entlastung von pflegenden Angehörigen oder privat pflegenden Personen vorgesehen. Die Unterstützung im Haushalt gehört dazu.

Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1

Die so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen können einerseits von zertifizierten Anbietern erbracht werden. Andererseits ist auch die Haushaltshilfe durch Angehörige für die Verrichtung von haushaltsnahen Dienstleistungen anerkannt. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro wird von der zu pflegenden Person an an die Haushaltshilfe durch Angehörige ausgezahlt. Die Bescheinigung der Haushaltshilfe durch Angehörige über den Erhalt kann die Person mit Pflegegrad 1 dann an die Pflegekasse weiterleiten, damit der Betrag von der Pflegekasse übernommen und dem Konto der pflegebedürftigen Person als Geldleistung für Angehörige gutgeschrieben wird. Die zu pflegende Person geht an die Haushaltshilfe durch Angehörige in Vorkasse.

Wer mit Pflegegrad 1 kann eine Hilfe im Haushalt zugesprochen bekommen?

Wenn Sie vor der Notwendigkeit und Zuerkennung von Pflegegrad 1 ihren Haushalt selbstständig geführt haben, können Sie Leistungen zur im Haushalt bekommen. Auch wenn Sie akut schwer erkrankt sind aber nicht stationär versorgt werden müssen, haben Sie mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Leistungen für eine Haushaltshilfe. Die erforderlichen Leistungen einer Haushaltshilfe werden auch anerkannt, wenn Sie den Antrag im Rahmen von Pflegegrad 1 wegen einer belastenden Chemotherapie stellen.

Was gehört zu den Basisleistungen einer Hilfe im Haushalt bei Pflegegrad 1?

Zu den grundsätzlichen Leistungen gehören

  • Staubsaugen
  • Staubwischen
  • das Putzen der Böden
  • die Oberflächenreinigung in Bad und Küche

Darüber hinaus ist die Haushaltshilfe zuständig für die Kleiderpflege sowie das Einkaufen und Kochen.

Diese Leistungen können Sie ab Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wie bisher alleine in den eigenen vier Wänden zurechtkommen. Möglich ist auch hier die Haushaltshilfe durch Angehörige.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Gute Pflege 24