Bei der Grundpflege nach SGB XI im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V handelt es sich um eine Leistung für Menschen, die Pflege oder Altenpflege benötigen.
Die Höhe der Kosten für alle darunter fallenden Tätigkeiten, die von der Pflegekasse oder auch der Krankenkasse getragen werden, ist abhängig davon, welcher Pflegegrad vorliegt: hier sind Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zu unterscheiden.
Der Pflegegrad bestimmt, wieviel Zeit für das Durchführen der Pflege und dazugehöriger Tätigkeiten aufgewendet wird und welche Art der Betreuung anhand dieses Zeitaufwandes benötigt wird. Die Deckung der Kosten durch die Pflegekasse oder Krankenkasse hingegen ist abhängig davon, ob es sich um die die Grundpflege nach SGB XI im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V handelt.
In den meisten Fällen werden diese Tätigkeiten von einem professionellen Pflegedienst übernommen, der sich gerade im Bereich der Pflege bestens mit dem Thema auskennt und geschultes Personal zum Durchführen dieser Tätigkeiten zur Verfügung stellt. Hier können Sie auch alle Fragen rund um die umfangreichen Themen Kosten, SGB XI und SGB V klären.
Die große Grundpflege und die kleine Grundpflege – welche Leistungen fallen?
Bevor wir uns mit den Kosten beschäftigen und mit der Frage, ob das SGB XI oder SGB V besonders betrachtet werden muss, gilt es erst einmal herauszufinden, was die Grundpflege ist und welche Leistungen unter die große Grundpflege und die kleine Grundpflege fallen. Um zu klären, was man unter der großen und der kleinen Grundpflege versteht, klären wir erst einmal, was die Grundpflege im Bereich der Pflege überhaupt bedeutet.
Ganz allgemein bedeutet die Grundpflege nämlich, dass ein Mensch pflegerisch versorgt wird, weil er durch Alter oder Krankheit langfristig oder für einen vorübergehenden Zeitraum nicht selbstständig dazu in der Lage ist. Ist das der Fall, wird in aller Regel ein ambulanter Pflegedienst engagiert, der bei der kleinen oder großen Grundpflege Hilfe leistet und Unterstützung anbietet. Hierbei ist zu beachten, dass das Personal des Pflegedienstes die Handgriffe ersetzt oder begleitet, die durch Alter oder Krankheit nicht mehr möglich sind. Gerade bei besonders beeinträchtigten pflegebedürftigen Personen ist dieses Handeln von immenser Wichtigkeit: ein Pflegedienst führt die Pflege auch dann aus, wenn der Klient bettlägerig geworden ist und der Großteil des alltäglichen Lebens im Bett stattfindet. Hier heißen die geleisteten Tätigkeiten, wie z. B. alle Aufgaben im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung etc. dann Grundpflege im Bett und bedürfen eines besonderen Zeitaufwandes, dessen Kosten dementsprechend hoch angesetzt werden können.
Zum Leistungskatalog eines ambulanten Pflegedienstes zählen die so genannten verrichtungsbezogenen Leistungskomplexe nach Pflegestandard, unter die z. B. die große Grundpflege und die kleine Grundpflege fallen, aber auch die Grundpflege im Bett oder am Waschbecken. Jeder dieser Punkte bedeutet einen anderen Zeitaufwand, für den der engagierte Pflegedienst sein Personal zur Verfügung stellt und bedeutet im Endeffekt auch eine andere Höhe der anfallenden Kosten.
Zum Aufgabenbereich der kleinen Grundpflege gehören z. B. folgende Leistungen:
- Körperpflege bestimmter Körperstellen, wie z. B. das Waschen von Gesicht und Oberkörper oder Gesäß und Intimbereich am Waschbecken oder im Bett
- Körperpflege im Sinne von Mund- und Zahnpflege, wie das Zähneputzen oder Säubern von Prothesen
- Unterstützung beim An- und Auskleiden
- Hilfestellung bei der Ausscheidung z. B. im Bett oder als Begleitung zum WC
Zum Aufgabenbereich der großen Grundpflege gehören z. B. folgende Leistungen:
- Körperpflege als Ganzkörperwaschung im Bett, am Waschbecken, in der Dusche oder auch der Badewanne
- Körperpflege inkl. Haarwaschung und Haarpflege
- Unterstützung bei der Ausscheidung inkl. der Übernahme von Reinigung, Wechsel und Versorgung evtl. Stomata
- volle Übernahme des An- und Auskleidens inkl. Auswahl und Vorbereitung der Kleidung
Die Grundpflege nach SGB XI als Teil der häuslichen Krankenpflege nach SGB V – Kosten
Betrachtet man das SGB XI und das SGB V, gehört die Grundpflege zu einem Paket aus drei Komponenten: Grundpflege, medizinische Versorgungspflege und die Versorgung im hauswirtschaftlichen Bereich. Die Leistungen für dieses Paket, dessen Kosten nicht unerheblich sind, werden nach SGB V durch den behandelnden Arzt verordnet. Hier wird also ein Rezept ausgestellt und die Kosten für die jeweilig erbrachten Leistungen werden durch die Krankenkasse als Kostenträger getragen.
Dem gegenüber steht nun noch die Grundpflege nach SGB XI. Hier wird die Pflegebedürftigkeit ganz genau in den Fokus genommen und beurteilt. Die Unterteilung erfolgt in Pflegegrad 1 bis 5. Sind Sie oder einer Ihrer Angehörigen in einen dieser Pflegegrade eingestuft worden, so haben Sie einen Anspruch auf die Grundpflege nach SGB XI. Die für alle pflegerischen Handlungen in diesem Rahmen anfallenden Kosten werden hier durch die Pflegeversicherung getragen. Diese Pflegestandards sind regelmäßig wiederkehrend und auf keinen Fall mit Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zu verwechseln. So kann man also sagen, dass die Pflege eines Menschen im SGB V allgemein geregelt wird und die Grundpflege noch einmal explizit im SGB XI.
Zur Grundpflege nach SGB XI gehören:
- Körperpflege (siehe kleine Grundpflege und große Grundpflege)
- Ausscheidung (Unterstützung beim Wasserlassen und Stuhlgang)
- Ernährung (Mahlzeiten anreichen)
- Mobilität (Lagerungen, Umlagerungen)
- Prohylaxen (Dekubitus, Kontrakturen, Pneumonie, Thrombose etc.)
- Ressourcenförderung (Alltagsfähigkeiten und Kommunikation)
Gerade auch das Fördern von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation ist ein wichtiger Gesichtspunkt in der Erhaltung und Förderung der eigenen Selbstständigkeit und kann daher einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten. Während also im SGB V Grundsätzliches verankert ist, regelt das SGB XI hier genau diese Dinge.
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Gute Pflege 24