Antrag auf Schwerbehinderung – so funktioniert’s

In Deutschland darf jeder Bürger, der durch chronische Erkrankung oder körperliche Behinderung eingeschränkt ist, einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen.

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Der Antrag auf Schwerbehinderung erfolgt beim zuständigen Landesamt für soziale Dienste, während die Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags hierbei beim Versorgungs- oder beim Sozialamt liegt.

Der Antrag auf Schwerbehinderung im Detail

Viele Menschen in Deutschland sind in ihrer Lebensqualität durch chronische Krankheiten und Behinderungen jeden Tag stark eingeschränkt. Diese Menschen sind rechtlich dazu befugt, staatliche Fürsorge zu erhalten. Gesetzlich ist dies als so genannter Nachteilsausgleich geregelt. Dieser Nachteilsausgleich kann dann von den betroffenen Menschen in Anspruch genommen werden, wenn der Grad der Behinderung offiziell festgestellt wurde. Hierfür muss der Antrag auf Schwerbehinderung durch die betroffene Person bei der jeweilig zuständigen Behörde gestellt werden.

Wann kann der Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werden?

Der Antrag auf Schwerbehinderung inklusive der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises kann jederzeit durch die betroffene Person gestellt werden. Bewilligt wird der Antrag dann, wenn die Dauer der chronischen Krankheit oder Behinderung einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet.

Wie wird der Antrag auf Schwerbehinderung gestellt?

Um den Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen, muss die betroffene Person sich darüber informieren, welche Behörde für den Antrag zuständig ist. Die passenden Informationen dazu können in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, aber auch im Internet angefordert werden. Meist sind die Landesämter für soziale Dienste für einen solchen Antrag zuständig.

Beim zuständigen Amt wird nun telefonisch oder online ein Antragsformular angefordert, das gewissenhaft und lückenlos ausgefüllt werden muss. Hier erfolgen neben der Angabe der persönlichen Daten auch Angaben zur Behinderung selbst. Ein weiterer Schritt ist die Angabe des Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis. Eine genaue Erläuterung dieser Merkmale ist auf dem Antrag selbst nachzulesen. Hier erfolgt durch die betroffene Person eine grobe Einschätzung. Die endgültige Einschätzung erfolgt schließlich durch einen Gutachter.

Die letzten Punkte des Antrags umfassen die Anschriften des Hausarztes und aller in die Behandlung involvierten Fachärzte. Auch eine Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung eben dieser Ärzte ist erforderlich. Nachdem der Antrag vollständig ausgefüllt ist, wird er zurück an das zuständige Amt geschickt.

Ist der Antrag eingegangen, fordert sich das zuständige Amt alle medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte an. Nach etwa drei Monaten erfolgt eine Mitteilung über den Grad der Behinderung bei der antragstellenden Person. Überschreitet der GdB (Grad der Behinderung) die Marke von 50 %, wird zusätzlich ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. In diesem Fall muss nun noch ein Passfoto an das Amt zurückgeschickt werden.

Beträgt der GdB weniger als 50 %, so wird nur eine schriftliche Mitteilung verfasst. Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt in diesem Fall nicht, da betroffene Menschen erst ab einem GdB von 50 als schwerbehindert gelten.

Leistungen und Hilfen in Abhängigkeit vom GdB

Je nachdem, wie hoch der GdB ist, erhalten die betroffenen Personen bestimmte Leistungen und Hilfen. Hierzu gehören z. B.:

  • Parkerleichterungen durch die Möglichkeit des Parkens auf eigens gekennzeichneten Parkflächen
  • reduzierte Steuersätze
  • Freifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Der Verfahrensablauf im Detail

Sobald der Antrag ausgefüllt und unterschrieben beim zuständigen Amt liegt, wird er überprüft. Hier kann es vorkommen, dass noch weiter Unterlagen fehlen, die erst bei den zuständigen Stellen (Hausarzt, Facharzt, Krankenhaus, Rentenversicherungsträger, Pflegekasse) beantragt werden müssen. Hat das zuständige Amt von diesen Stellen alle notwendigen Unterlagen, so erfolgt eine medizinische Beurteilung durch den ärztlichen Dienst.

Beurteilung in Form einer medizinischen Prüfung durch den ärztlichen Dienst

Nachdem der Antrag auf Schwerbehinderung und die ärztlichen Befunde dem Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes übermittelt worden sind, erfolgt eine Auswertung der Unterlagen. Diese werden durch Ärzte des Versorgungsamtes oder externe Gutachter übernommen.

Sollten die medizinischen Unterlagen auch hier nicht ausreichen, wird die betroffene Person informiert und zu einer Untersuchung gebeten. Das Ergebnis aus dieser Untersuchung ist der Feststellungsbescheid, der dem Antragssteller zugesandt wird.

Überschreitet das Ergebnis einen GdB von 50, wird auch ein Schwerbehindertenausweis mitgeschickt. Dieses Verfahren dauert in der Regel mehrere Wochen, vom Gesetzgeber sind bis zu sechs Monate vorgesehen.