Antrag auf Beförderungsdienst

Wer durch eine körperliche oder mentale Einschränkung beeinträchtigt ist, erfährt diese Beeinträchtigung häufig auch im alltäglichen Leben.

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Dinge, die für Menschen ohne Behinderung selbstverständlich sind, können für Menschen mit Behinderung eine so große Hürde darstellen, dass sie Schwierigkeiten haben, am normalen Leben weiterhin teilzunehmen. Um hier vorbeugend wirken zu können, gibt es den so genannten Beförderungsdienst. Was das ist und wie er beantragt werden kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der Beförderungsdienst – ein Garant zur Mobilität

Wer durch eine Behinderung nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, hat ein Anrecht auf den so genannten Beförderungsdienst. Dieser Beförderungsdienst beinhaltet fünf Fahrten pro Monat und ist ein Garant dafür, auch trotz Behinderung weiter mobil zu bleiben.

Voraussetzung für den Antrag auf Beförderungsdienst ist eine stark eingeschränkte Fähigkeit zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die durch die Behinderung begründet ist. Somit können vor allem Schwerkörperbehinderte und behinderte Menschen von einem solchen Fahrdienst profitieren. Unter den Beförderungsdienst fallen:

  • Anrecht auf Leistungen für ein KFZ, die so genannte KFZ-Hilfe
  • Leistungen zur Beförderung

Bis Anfang 2020 war der Beförderungsdienst noch nicht allzu stark in den Köpfen der Menschen verankert. Dass er als Leistung zur Mobilität in Anspruch genommen werden konnte, war vielen Menschen schlichtweg nicht bewusst. Der Grund hierfür waren unter anderem die unterschiedlichen Möglichkeiten, den Beförderungsdienst zu definieren. Es gab zu große Unterschiede zwischen den Landkreisen und den kreisfreien Städten, sodass der Umfang der erbrachten Leistungen vom Wohnort abhängig war.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber diese Regelungen angepasst, sodass sie nun einheitlich sind und das Land nun für den Beförderungsdienst zuständig ist.

Wo wird der Antrag auf die Inanspruchnahme des Beförderungsdienst gestellt?

Der Antrag auf die Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes wird weiterhin beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt gestellt, in der sich der Wohnsitz befindet oder in dem der gewöhnliche Aufenthalt stattfindet. Die Beantragung erfolgt nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX als „Antrag auf Leistungen der Mobilität“.

Darunter fallen Fahrten, die dafür unternommen werden, um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, etwa Veranstaltungen wie Konzerte oder Theaterbesuche. Auch Spazierfahrten oder die Fahrt zum Besuch anderer Menschen sind in diesem Beförderungsdienst enthalten.

Für Menschen, deren Behinderung so schwerwiegend ist, dass sie eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar macht, z. B. Schwerkörperbehinderte, die einen Fahrdienst mit Spezialfahrzeugen benötigen, ist der Beförderungsdienst sogar dann zur Stelle, wenn Besorgungen des alltäglichen Lebens, etwa Lebensmittel- oder Kleidungseinkäufe unternommen werden müssen. Der Fahrdienst ist mit einem Taxi möglich, aber auch Spezialfahrzeuge, Kombis oder Krankentransporte können eingesetzt werden. Unternehmen für Behindertenfahrten sind hierbei oft die besten Ansprechpartner. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind hierbei folgende Kennzeichen:

  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H = hilflos

Der Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne des Beförderungsdienstes entfällt dann, wenn ein eigenes Auto genutzt werden kann oder die Nutzung von einem KFZ möglich ist, weil durch Familienangehörige ein Auto besitzen.

Fahrten, die den Besuch eines Arztes oder Therapeuten zum Ziel haben, werden in der Regel weiterhin durch die Krankenkasse getragen.

Wie viele Fahrten bzw. Kilometer sind im Rahmen des Beförderungsdienstes möglich?

Im Rahmen des Beförderungsdienstes können pro Monat fünf Fahrten in Anspruch genommen werden. Die Hin- und die Rückfahrt gelten dabei als eine einzige Fahrt. Die Länge der Strecke ist auf 50 km Entfernung vom Wohnort der Person, die für die Leistung berechtigt ist, festgesetzt. Ausnahmen sind zwar möglich, hier ist aber der besondere Einzelfall zu prüfen. Liegt eine gute Begründung für eine längere Strecke vor, so ist auch ein Transport über 50 km möglich.

Sind die Fahrten im Rahmen des Beförderungsdienstes kostenlos oder muss ein Eigenanteil entrichtet werden?

Die Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes für behinderte und schwerbehinderte Menschen gehört zu den Leistungen der so genannten Eingliederungshilfe. Das bedeutet, dass auch ein Eigenanteil möglich sein kann. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, die Fahrten, die nicht angetreten werden, zu sammeln. Der Leistungszeitraum beträgt in diesem Fall ein Jahr. Der Eigenanteil ist dabei unabhängig davon zu entrichten, ob Sie einen Beförderungsdienst mit dem Taxi benötigen, einen Krankentransport beantragen oder z. B. einen Beförderungsdienst mit Spezialfahrzeugen wahrnehmen, sodass auch ein Schwerkörperbehinderter von dieser Leistung profitieren kann. Im Vordergrund steht die Gewährleistung, einen Fahrdienst für behinderte Menschen und Schwerstbehinderte organisieren zu können.

Wie hoch sind die Kosten für die Mitnahme einer Begleitperson?

Die Höhe der Kosten für die Mitnahme einer Begleitperson sind abhängig von der Kennzeichnung im Schwerbehindertenausweis. Steht neben den Kennzeichnen aG oder H noch das Merkzeichen B für Begleitperson, so ist die Beförderung von Begleitpersonen kostenlos.