Gute Pflege 24 – Häufige Fragen & Antworten


Wird man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig, wirft diese neue, ungewohnte Situation oftmals viele Fragen auf. Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen aus den verschiedensten Pflege-Themengebieten vom Antrag auf Pflegegrad bis zum Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.

  1. Hauswirtschaftliche Versorgung
  2. Ambulante Behandlungspflege
  3. Entlastungsbetrag nach §45 SGB XIn
  4. Beratungsbesuche beim Bezug von Pflegegeldern und -leistungen
  5. 24-Stunden-Betreuung zu Hause
  6. Außerklinische Intensivbetreuung
  7. Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  8. Demenzbetreuung
  9. Stundenweise Betreuung außer Haus
  10. Pflegegrad: Voraussetzungen zur Genehmigung, Antrag & Leistungen
  11. Wohnen im Alter

Hauswirtschaftliche Versorgung

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Ambulante Behandlungspflege

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne persönlich Rede und Antwort. Sie erreichen uns telefonisch unter der Durchwahl 069 33 99 62 66.

Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI

Wozu dient der Entlastungsbeitrag?

Pflegebedürftigen, die ambulant gepflegt werden, stehen neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI zu. Dieser Betrag kann von allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 in Anspruch genommen werden und ist mit 125 Euro monatlich für jeden gleich. Die Leistung ist zweckgebunden, das bedeutet, sie wird nicht pauschal und automatisch ausgezahlt, sondern nur dann, wenn sie für einen konkreten Zweck verwendet wird.

Genutzt werden können Betreuungs- und Entlastungsleistungen beispielsweise für:

  • Angebote zur Familienentlastung
  • Beschäftigungsangebote
  • Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz
  • haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge
  • Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern
  • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern zur Unterstützung pflegender Angehöriger
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen


Um den Entlastungsbeitrag in Anspruch zu nehmen, ist ein Antrag notwendig, welcher allerdings nicht zwingend vor der Inanspruchnahme gestellt werden muss. Ein Einreichen zusammen mit den Rechnungen bzw. Belegen genügt. Die Entlastungsleistung ist ein Kostenerstattungsbetrag, das bedeutet, Empfänger gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Diese wird im Nachhinein bei der Pflegeversicherung eingereicht und die Kosten erstattet. Überschreiten die Ausgaben die Leistung, muss die Differenz selbst getragen werden.

Soll der Betreuungs- oder Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen, muss hierfür eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden. In Vorleistung zu gehen, ist dann nicht mehr nötig.

Beratungsbesuche beim Bezug von Pflegegeldern und -leistungen

Was sind Pflegeleistungen und wann werden sie gezahlt?

Sobald der Pflegegrad genehmigt und anerkannt ist, stehen Pflegebedürftigen sowohl für die ambulante Pflege zu Hause als auch in einer Einrichtung entsprechende Pflegeleistungen zu. Dazu zählen das Pflegegeld, Pflegesachleistungen für die Bezahlung eines Pflegedienstes, Kombinationsleistungen sowie verschiedene Zuschüsse, beispielsweise für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.

In der Regel müssen Pflegeleistungen bei der Pflegekasse beantragt werden, eine Auszahlung der Leistungen ist rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung möglich. Nehmen Betroffene beispielsweise einen Pflegedienst in Anspruch, bevor die Zusage für den Pflegegrad erteilt wurde, sind die entstehenden Kosten vorerst selbst zu übernehmen. Bei einer Anerkennung übernimmt die Pflegeversicherung dem genehmigten Pflegegrad entsprechend anfallende Kosten. Rechnungen und Belege hierfür sind bei der jeweiligen Pflegekasse einzureichen. Bei einer Ablehnung des Pflegegrades sind die Kosten selbst zu tragen. Übersteigen die Kosten die Pflegeleistungen der Pflegekasse, ist für die Differenz ebenfalls selbst aufzukommen.

Ist es nicht möglich, sämtliche Pflegekosten, z. B. für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim, selbst zu bezahlen, wird eine Übernahme durch Angehörige geprüft. Darüber hinaus kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Wozu dient das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist zur finanziellen Unterstützung von Pflegebedürftigen gedacht, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, beispielsweise durch Angehörige oder Freunde. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom anerkannten Pflegegrad, allerdings besteht ein Anspruch erst ab Pflegegrad 2.

Nach Beantragung wird das Pflegegeld von der Pflegekasse direkt an die Betroffenen überwiesen, diese können darüber frei verfügen. Oftmals wird das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Personen weitergegeben.

Wichtige Informationen zum Pflegegeld auf einen Blick:

  • Wer Pflegesachleistungen in vollem Umfang bezieht, erhält kein Pflegegeld.
  • Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld.
  • Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungseinsätze in Anspruch nehmen. Andernfalls kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Was bedeuten Sachleistungen in der Pflege?

Als Sachleistungen bezeichnet die Pflegeversicherung diejenigen Leistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst in der häuslichen Umgebung erbracht werden. Diese Leistungen sollen dazu beitragen, dass pflegebedürftige Personen so lange wie möglich in ihren eigenen vier Wänden leben können. Die Höhe der zustehenden Sachleistung ist so wie das Pflegegeld abhängig vom genehmigten Pflegegrad, Anspruch haben Betroffene ab Pflegegrad 2.

Was versteht man unter Kombinationsleistungen?

In der Regel können Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, entweder Pflegegeld (bei privater Pflege durch Angehörige) oder Pflegesachleistungen zur Finanzierung eines Pflegedienstes beziehen. Wird eine pflegebedürftige Person allerdings privat gepflegt und zusätzlich ein Pflegedienst für verschiedene Pflegetätigkeiten hinzugezogen, die z. B. von Angehörigen nicht geleistet werden können, ist auf Antrag eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung möglich. In diesem Fall werden beide Leistungen miteinander verrechnet. Das bedeutet: Werden beispielsweise für den ambulanten Pflegedienst 70 Prozent der zustehenden Sachleistung benötigt, minimiert sich das Pflegegeld anteilig auf 30 Prozent.

Wahlleistung „Persönliches Budget“ – was ist das?

Alternativ zu Pflegegeld und Sachleistungen können Menschen mit Behinderungen auch das persönliche Budget bei ihrer Kranken- oder Pflegekasse beantragen. Mit dieser Geldleistung ist es möglich, Reha- und Teilhabeleistungen selbst einzukaufen, um weitestgehend selbstständig und selbstbestimmt zu leben. Ein Antrag ist beispielsweise möglich für Leistungen zur medizinischen und sozialen Rehabilitation, zur Teilnahme an Bildung sowie für Hilfe zur Pflege.

Wie hoch sind die Pflegeleistungen?

Pflegegeld und Sachleistungen differieren je nach Pflegegrad in der Höhe. In dieser Tabelle sind sämtliche Leistungen für die unterschiedlichen Pflegegrade aufgelistet:

LeistungsbeschreibungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Sachleistungen für ambulante Pflege / Pflegedienst0 €689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Tages- und Nachtpflege0 €689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Kurzzeitpflege0 €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Verhinderungspflege0 €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Betreuungs- und Entlastungsbetrag ambulant125 €125 €125 €125 €125 €
Stationäre Unterbringung, z.B. im Pflegeheim125 €770 €1.262 €1.775 €2.005 €
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 €40 €40 €40 €40 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €
Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil0 €580 €580 €580 €580 €
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs0 €214 €214 €214 €214 €

Wie beantragt man Pflegeleistungen?

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind stets durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen. Der Antrag kann telefonisch oder per Brief eingereicht werden. Anschließend erhält der Antragsteller alle wichtigen Formulare, die ausgefüllt zurück an die Pflegekasse gesendet werden müssen.

24-Stunden-Betreuung zu Hause

Welche Hilfs- und Pflegehilfsmittel stehen Pflegebedürftigen zu?

An dieser Stelle ist zunächst eine Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zu treffen: Hilfsmittel werden von der Krankenkasse bezahlt – jedem Patienten, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, stehen diese zu. Pflegehilfsmittel hingegen werden von der Pflegekasse übernommen – Anspruch darauf haben ausschließlich Patienten mit anerkanntem Pflegegrad. Dabei stehen Pflegebedürftigen, die ambulant gepflegt werden, unabhängig vom Pflegegrad pro Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro zu. Unter Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fallen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen. Pflegebetten, Lagerungshilfen oder ein Hausnotrufsystem zählen zu sogenannten technischen Pflegehilfsmitteln. Werden solche Mittel benötigt, müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr zu den Kosten einen Eigenanteil von zehn Prozent, jedoch maximal 24 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen.

Pflegekräfte aus Osteuropa: Wie hoch sind die Kosten und was übernimmt die Kasse?

Pflegekräfte aus Osteuropa, z. B. aus Polen oder Tschechien, bieten mit einer 24-Stunden-Pflege oftmals eine gute Alternative zum Pflegeheim. Da sie in der häuslichen Krankenpflege als (Alten-)Pflegekraft, Haushaltshilfe sowie in der Pflege und Betreuung von Demenzpatienten unterstützend mitwirken, können Pflegebedürftige mit einer Pflegekraft an ihrer Seite weiterhin in den eigenen vier Wänden wohnen.

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, eine Pflegekraft aus Osteuropa zu engagieren:

  1. Die Pflegekraft arbeitet auf selbständiger Basis.
  2. Die Pflegekraft wird angestellt, z. B. über die Agentur für Arbeit.
  3. Die Pflegekraft wird über eine Agentur vermittelt.

Die Kosten für eine Pflegekraft aus Osteuropa hängen insbesondere von den sprachlichen und fachlichen Kenntnissen der jeweiligen Betreuungskraft ab und belaufen sich auf ungefähr 2.000 bis 2.800 Euro pro Monat.

Die Beschäftigung von Pflegehilfskräften aus Osteuropa zur Pflege von Angehörigen fällt nicht unter Pflegesachleistungen, zur Finanzierung ist das Pflegegeld zu verwenden. Wer allerdings zusätzlich zur Pflegekraft noch einen Pflegedienst benötigt, hat die Möglichkeit, hierfür Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wie kann eine Haushaltshilfe aus Osteuropa finanziert werden?

Pflegesachleistungen, mit denen im Normalfall die Leistungen eines Pflegedienstes bezahlt werden, können nicht eins zu eins auf Pflegekräfte respektive Haushaltshilfen aus Osteuropa übertragen werden. Soll eine entsprechende Pflegekraft engagiert werden, steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 hierfür das Pflegegeld zur Verfügung. Darüber hinaus können zusätzlich noch die Erstattungen für Verhinderungs- sowie 50 Prozent der Kurzzeitpflege verwendet werden.

Wird zusätzlich noch ein Pflegedienst benötigt, verringert sich der Anteil des Pflegegeldes prozentual. Wie viel hiervon übrig bleibt, lässt sich mittels Pflegegeldrechner vorab ausrechnen.

Rechenbeispiel ohne Pflegedienst:

Frau Müller hat einen anerkannten Pflegegrad 3 und somit Anspruch auf 545 Euro Pflegegeld sowie 1.298 Euro Pflegesachleistung. Sie möchte sich von einer osteuropäischen 24h-Pflegekraft betreuen lassen, für die sie monatliche Kosten von 1.900 Euro aufbringen muss.

Nimmt Frau Müller keinen Pflegedienst in Anspruch, erhält sie von der Pflegekasse monatlich 545 Euro Pflegegeld, das bedeutet, der Eigenanteil an den Kosten für die Pflegekraft verringert sich um den Betrag des Pflegegeldes.

Kosten für die Pflegekraft: 1.900 Euro

Pflegegeld-Anspruch: 545

Eigenanteil: 1.355

Rechenbeispiel mit Pflegedienst (Kombinationsleistung):

Nimmt Frau Müller zusätzlich zur Haushaltshilfe noch einen Pflegedienst in Anspruch und wendet hierfür monatlich 800,80 Euro auf, verringert sich das Pflegegeld prozentual, da die Kosten für den Pflegedienst bei Pflegegrad 3 bis maximal 1.298 Euro übernommen werden (Pflegesachleistungen). In diesem Fall spricht man von Kombipflege.

Kosten für die Pflegekraft: 1.900 Euro

Kosten für den Pflegedienst: 800,80

Prozentual verringertes Pflegegeld: 208,76

Eigenanteil: 1.691,24 Euro.

Können die Kosten für eine Haushaltshilfe von der Steuer abgesetzt werden?

Ja – wird die Haushaltshilfe/Pflegekraft über eine Vermittlungsagentur beschäftigt, können die Kosten entweder als „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ (20 Prozent der Dienstleistungsrechnung, maximal 4.000 Euro jährlich) oder als „Außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden.

Außerklinische Intensivbetreuung

Außerklinische Intensivpflege – was genau ist das?

Benötigt eine Person ständig medizinische Versorgung und pflegerische Unterstützung, muss aber nicht (mehr) zwingend in einer Klinik behandelt werden, kann die außerklinische bzw. häusliche Intensivpflege als Pflegeform in Betracht gezogen werden. Bei dieser Form erhalten schwerstkranke Menschen in ihrem häuslichen Umfeld oder alternativ in einer Intensivpflege-WG stundenweise und bei Bedarf auch rund um die Uhr entsprechende intensivmedizinische Pflege.

Bei welchen Krankheiten ist außerklinische Intensivpflege möglich?

Haben neben dem Patienten alle weiteren Beteiligten, beispielsweise behandelnde Fachärzte, Klinik, Pflegedienst und Angehörige, Rücksprache gehalten und zugestimmt, kommt eine häusliche intensivmedizinische Versorgung unter anderem bei folgenden Krankheiten infrage:

  • ALS (Amyotrophe Lateralsklerose)
  • COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung)
  • Folgen einer Frühgeburt
  • Halsmarklähmung (hoher Querschnitt)
  • Hirnschädigungen (angeboren oder erworben)
  • Koma
  • Locked-in-Syndrom
  • Mukoviszidose
  • Multiple Sklerose
  • Muskelatrophien
  • Muskeldystrophien
  • Schädel-Hirn-Trauma
  • Tumorerkrankungen

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege bezeichnet den Ersatz bei Abwesenheit der Pflegeperson in der häuslichen Pflege. Wird ein pflegebedürftiger Mensch von Angehörigen, Verwandten oder Freunden gepflegt und ist die reguläre Pflegeperson aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit, Arztbesuchen, Einkäufen oder anderen Gründen verhindert, muss die Pflege ersatzweise durch eine andere Person ausgeführt werden. Hierbei wird zwischen tageweiser und stundenweiser Verhinderungspflege unterschieden.

Tageweise Verhinderungspflege:

  • Die Pflegevertretung dauert länger als acht Stunden pro Tag.
  • Für die Zeit der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gekürzt.
  • Die Inanspruchnahme ist auf maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Nachgewiesene Kosten einer Ersatzpflege für diesen Zeitraum übernimmt in der Regel die Pflegekasse.

Stundenweise Verhinderungspflege:

  • Die Pflegevertretung dauert unter acht Stunden pro Tag.
  • Für die Zeit der Ersatzpflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
  • Die Inanspruchnahme stundenweiser Verhinderungspflege wird nicht auf die tageweise Ersatzpflege (begrenzt auf sechs Wochen pro Jahr) angerechnet.

Bitte beachten Sie: Die Beurteilung, ob es sich um eine stunden- oder tageweise Verhinderungspflege handelt, richtet sich nach dem tatsächlichen Verhinderungszeitraum der Pflegeperson, nicht nach der Dauer der Inanspruchnahme. Ist die Pflegeperson länger als acht Stunden abwesend, greift die tageweise Verhinderungspflege – die Zeit wird angerechnet und das Pflegegeld entsprechend gekürzt, auch wenn eine Vertretung nur für zwei Stunden die Pflege übernimmt.

Wo kann die Verhinderungspflege beantragt werden?

Ob tage- oder stundenweise: Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. In der Regel wird Ihnen für den Antrag ein Formular zur Verfügung gestellt. Da das Vorgehen allerdings von Pflegekasse zu Pflegekasse unterschiedlich gehandhabt wird, empfiehlt es sich, mit dem Leistungsträger persönlich zu sprechen.

In welcher Höhe können Kosten für Verhinderungspflege erstattet werden?

Für Verhinderungspflege ist bei den Pflegegraden 2 bis 5 eine Kostenerstattung von bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr möglich. Hierbei wird differenziert, wer die Pflegevertretung letztendlich übernimmt:

  • Führt eine verwandte/verschwägerte Person (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad) oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebende Person die Verhinderungspflege aus, ist die Erstattung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegelds begrenzt. Entstehen weitere Aufwendungen, beispielsweise Fahrkosten oder Verdienstausfall der Pflegeperson, ist eine Aufstockung ebenfalls bis maximal 1.612 Euro möglich.
  • Übernimmt ein gewerblicher Pflegedienstleister oder eine andere Person, z. B. ein Nachbar oder eine Freundin, die Verhinderungspflege, erstattet die Pflegekasse den maximalen Leistungsbetrag von 1.612 Euro.

Für eine reibungslose Abrechnung der Verhinderungspflege sind der Pflegekasse sämtliche Belege vorzulegen.

Ist eine Verrechnung der Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege möglich?


Soll die pflegebedürftige Person während der Abwesenheit der Pflegeperson in einer entsprechenden Einrichtung betreut werden, handelt es sich dabei nicht mehr um Verhinderungs-, sondern um Kurzzeitpflege. Allerdings können diese beiden Arten miteinander kombiniert werden. Wurde im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege für den entsprechenden Betrag in Anspruch genommen, können für die Pflegevertretung 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet werden. In diesem Fall würde sich der Maximalbetrag für die Ersatzpflege von 1.612 auf 2.418 Euro erhöhen.

Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

Als Kurzzeitpflege wird ein stationärer, aber zeitlich begrenzter Aufenthalt von mehreren Tagen oder Wochen in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Patient nach einem Krankenhausaufenthalt körperlich noch nicht fit genug ist, um in den eigenen vier Wänden versorgt zu werden, um pflegende Angehörige für einen bestimmten Zeitraum zu entlasten oder als Überbrückung bis zur endgültigen Aufnahme in ein Pflegeheim.

Demenzbetreuung

Welche Betreuungsmöglichkeiten gibt es für Angehörige mit Demenz?

In einem frühen oder mittleren Stadium der Demenz können erkrankte Personen gut in den eigenen vier Wänden betreut und gepflegt werden. Mit speziellen Angeboten, z. B. in Form von Betreuungsgruppen, in denen Erkrankte regelmäßig zusammenkommen und sich austauschen oder kreativ beschäftigen können, werden Patienten gefördert und pflegende Angehörige für einige Stunden entlastet.

Wird der Pflegebedarf höher und ist professionelle Unterstützung bei der Pflege erforderlich, steht Betroffenen eine Demenzbetreuung durch einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung. Alternativ können demente Pflegebedürftige auch teilstationär in einer Tages- oder Nachtpflege betreut werden. Finanziert werden können diese Möglichkeiten mit den Pflegesachleistungen, die jedem Demenzpatienten mit anerkanntem Pflegegrad zustehen.

Ist die Krankheit weit fortgeschritten und eine Pflege zu Hause nicht mehr möglich, ist eine vollstationäre Betreuung in einem Pflegeheim ratsam. Die Kosten für die Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung sind dabei nicht vollständig selbst vom Pflegebedürftigem und von Angehörigen zu tragen, je nach Pflegegrad steht Betroffenen anteilig ein gewisser Betrag zur Finanzierung der stationären Pflege zu.

Welche Pflegeleistungen stehen Demenzpatienten zu?


Personen, bei denen Demenz diagnostiziert wurde, sind Pflegebedürftigen mit einer körperlichen Beeinträchtigung gleichgestellt. Das bedeutet: Wurde bei einer demenziellen Erkrankung durch den MDK eine Pflegebedürftigkeit festgestellt und ein Pflegegrad anerkannt, ist der Anspruch auf Leistungen durch die Pflegeversicherung ebenfalls gegeben. Beantragt werden können Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen und Zuschüsse zur teil- und vollstationären Pflege sowie für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Höhe und Umfang der Leistungen hängen dabei vom entsprechenden Pflegegrad ab.

Bitte beachten: Pflegegrad und Pflegeleistungen müssen ebenso bei der Pflegekasse beantragt werden.

Stundenweise Betreuung außer Haus

Welche Möglichkeiten der teilstationären Unterbringung gibt es?

Soll eine pflegebedürftige Person mit anerkanntem Pflegegrad teilstationär in einer Einrichtung versorgt werden, um pflegende Angehörigen zu entlasten und ihnen eine regelmäßige Berufstätigkeit zu ermöglichen, gibt es die Option der Tages- oder Nachtpflege. Diese kann ohne Anrechnung des Pflegegeldes in Anspruch genommen werden. Auch dann, wenn in der häuslichen Pflege bereits alle Leistungen für einen Pflegedienst verwendet werden.

Tagespflege: Pflegebedürftige können einmal oder mehrmals wöchentlich tagsüber in einem Pflegeheim untergebracht werden, die Nacht verbringen sie in den eigenen vier Wänden. Zu den Leistungen der Tagespflege zählt neben der Grundpflege (Unterstützung beim Essen oder beim Toilettengang) auch ein breites Freizeit- und Beschäftigungsprogramm mit entsprechenden Therapien.

Nachtpflege: Ist der Bedarf an einer Nachtpflege gegeben, z. B. bei Demenz, Intensiv- oder Palliativpflege, können Pflegebedürftige stundenweise in der Nacht in einem Pflegeheim versorgt werden.

Bitte beachten Sie: Mit anerkanntem Pflegegrad 1 stehen Betroffenen gesetzlich keine Leistungen für Tages- oder Nachtpflege zu, allerdings kann an dieser Stelle der Entlastungsbeitrag verrechnet werden.

Pflegegrad: Voraussetzungen zur Genehmigung, Antrag & Leistungen

Wer bekommt einen Pflegegrad?

Damit ein Pflegegrad genehmigt wird, ist die oberste Voraussetzung das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit. Ob dies der Fall ist, entscheiden die Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung). Mithilfe eines Fragenkatalogs wird der Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt.

Pflegebedarf besteht nicht nur bei älteren Menschen, auch Kinder und (junge) Erwachsene können – etwa aufgrund von Krankheit oder nach einem Unfall – hilfebedürftig werden und einen Pflegegrad erhalten. Je nach Schwere der Einschränkung ist eine Genehmigung für einen Pflegegrad beispielsweise bei folgenden Krankheiten möglich:

  • ALS
  • Apoplex (Schlaganfall)
  • COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung)
  • Diabetes in schwerer Form
  • dialysepflichtige Krankheiten
  • Epilepsie
  • geistige Behinderungen
  • Krebserkrankungen
  • Multiple Sklerose
  • Parkinson
  • psychische Erkrankungen, z. B. Depressionen
  • nach einer Amputation
  • nach einem Unfall.

Wie und wo muss der Pflegegrad beantragt werden?

Der Antrag auf Pflegeleistungen durch die soziale Pflegeversicherung muss bei der Krankenversicherung gestellt werden. Hierfür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl.

  1. Telefonisch: Die Antragstellung bei der Pflegekasse kann telefonisch erfolgen. Nach dem Telefonat erhält der Antragsteller ein Formular, das ausgefüllt und unterschrieben zurück an die Pflegekasse geschickt wird. Anschließend erfolgt die persönliche Begutachtung durch den MDK.
  2. Schriftlich: Soll der Antrag schriftlich eingereicht werden, ist dies entweder per Brief oder über ein vorgefertigtes Muster/Formular möglich. Dieses wird ausgefüllt und unterschrieben an die Pflegekasse geschickt. Ein kostenfreies Formular für den Antrag auf Pflegestufe finden Sie hier.
  3. Über einen Pflegestützpunkt: Ist eine professionelle Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung gewünscht, sind die Pflegestützpunkte der Kranken- und Pflegekassen eine fachkundige Anlaufstelle. Hier erhalten Betroffene wichtige Informationen, Antragsformulare und konkrete Hilfestellungen.
  4. Über den Sozialdienst einer Rehaklinik: Befindet sich der Antragsteller in einer Klinik und ist davon auszugehen, dass körperliche und/oder kognitive Beeinträchtigungen auch nach der Entlassung fortbestehen, kann der Sozialdienst der Klinik eine Schnelleinstufung veranlassen. Der Antrag auf einen Pflegegrad wird dann vor Ort gemeinsam mit einem Sozialdienstmitarbeiter ausgefüllt und an die Pflegeversicherung des Antragstellers gesandt. Innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags muss diese über die Genehmigung entscheiden.

Bitte beachten Sie: Wenden Sie sich im Bedarfsfall unbedingt rechtzeitig an Ihre Pflegeversicherung. Leistungen werden frühestens ab dem Tag der Antragstellung erbracht. Einen Pflegegrad rückwirkend zu beantragen ist nicht möglich.

Wer kann einen Pflegegrad beantragen?

Ein Pflegegrad kann ausschließlich durch den Pflegebedürftigen selbst beantragt werden. Hierfür ist eine Unterschrift zwingend nötig. Ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage dazu, kann dies ein gesetzlicher Vertreter übernehmen.

Ist eine Erhöhung des Pflegegrades möglich?

Da sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person verändern kann, ist eine Erhöhung des Pflegegrades jederzeit möglich. Werden die körperlichen und/oder kognitiven Beeinträchtigungen stärker, empfiehlt sich der Antrag auf Änderung der Pflegestufe.

Der Pflegegrad wurde abgelehnt – und jetzt?

Es kommt aufgrund unterschiedlichster Ursachen vor, dass ein berechtigter Antrag auf Pflegegrad zunächst abgelehnt wird oder der Antragsteller fälschlicherweise zu niedrig eingestuft wird. An dieser Stelle sollten sich Betroffene nicht sofort mit der Ablehnung zufriedengeben, sondern erst einmal Widerspruch einlegen. Ist der Anspruch auf einen entsprechenden Pflegegrad gerechtfertigt, wird der Antrag meist im zweiten Anlauf genehmigt bzw. die Einstufung angepasst.

Welche Leistungen gibt es mit einem Pflegegrad?

Grundsätzlich erhalten pflegebedürftige Menschen folgende Leistungen von der Pflegekasse:

  • Anteilige Pflegekosten für das Pflegeheim: Unterstützung für Menschen, die nicht mehr zu Hause gepflegt werden können.
  • Pflegegeld: Finanzielle Hilfe für Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad, die häuslich durch Angehörige, Verwandte oder Freunde betreut werden. Das Pflegegeld ist je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch und muss durch den Pflegebedürftigen beantragt werden.
  • Pflegesachleistungen: Leistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst oder einer Tages-/Nachtpflege ausgeübt werden.
  • Kurzzeitpflege: Zeitlich begrenzte stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim.
  • Verhinderungspflege: Pflegevertretung zur Überbrückung von Ausfallzeiten pflegender Angehöriger im häuslichen Umfeld.
  • Entlastungsbetrag: Finanzielle Unterstützung bei Betreuungs- und Entlastungsleistungen, beispielsweise Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter.
  • Hilfsmittel: Medizinische, technische und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die den Alltag von Pflegebedürftigen erleichtern. Dazu gehören z. B. Rollatoren, Pflegebetten, Desinfektionsmittel oder ein Hausnotrufsystem.
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Unterstützung beim altersgerechten, barrierefreien Umbau der Wohnung, z. B. der Abbau von Türschwellen und Badewanneneinstiegshilfen.

Welche Pflegegrade gibt es und wie erfolgt die Einteilung?

Bis Ende 2016 erfolgte die Einteilung der Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden aus diesen Stufen am 01.01.2017 fünf Pflegegrade. Die Einteilung erfolgt für Personen, die bis zu diesem Tag noch keinen Pflegegrad hatten, nach einem neuen Begutachtungsassessment (NBA) mit Kriterienkatalog. Dieser ist gegliedert in unterschiedlich gewichtete Kategorien, für die jeweils Punkte vergeben werden, die sich aus der persönlichen Selbstständigkeit des Antragstellers ergeben. Je höher dabei die Punktzahl in der Bewertungsskala liegt, desto höher ist die Pflegebedürftigkeit. Durchgeführt wird das Begutachtungsassessment durch Mitarbeiter des MDK.

Die Einteilung der Pflegegrade auf einen Blick:

Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte

Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte

Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte

Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte.

Pflegegrad 1 – Voraussetzungen & Leistungen

Voraussetzungen: Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Dies bescheinigt eine Begutachtung durch den MDK mit 12,5 bis unter 27 Punkten.

Pflegeleistung Beschreibung:Leistung in Euro
Pflegegeld0 € / mtl.
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)0 € / mtl.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)0 € / mtl.
Kurzzeitpflege0 € / mtl.
Verhinderungspflege0 € / mtl.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 € / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)125 €
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € / Maßn.
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs0 €

Pflegegrad 2 – Voraussetzungen & Leistungen

Voraussetzungen: Um in den Pflegegrad 2 eingestuft zu werden, muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Dies gilt als erfüllt, wurde bei der Begutachtung durch den MDK eine Gesamtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten festgestellt.

Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 1 oder Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 2.

Pflegeleistung Beschreibung:Leistung in Euro:
Pflegegeld316 € / mtl.
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)689 € / mtl.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)689 € / mtl.
Kurzzeitpflege1.612 € / Jahr
Verhinderungspflege1.612 € / Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 € / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)770 € / mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € / Maßn.
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs214 €

Pflegegrad 3 – Voraussetzungen & Leistungen

Voraussetzungen: Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, ist eine schwere Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten erforderlich. Wurde bei der Begutachtung durch den MDK eine Punktzahl von 47,5 bis 70 festgestellt, gilt dies als erfüllt.

Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 3.

Pflegeleistung Beschreibung:Leistung in Euro:
Pflegegeld545 € / mtl.
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)1.298 € / mtl.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)1.298 € / mtl.
Kurzzeitpflege1.612 € / Jahr
Verhinderungspflege1.612 € / Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 € / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)1.262 € / mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € / Maßn.
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs214 €

Pflegegrad 4 – Voraussetzungen & Leistungen

Voraussetzungen: Für eine Einstufung in den Pflegegrad 4 muss eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Zur Feststellung ist bei der Begutachtung durch den MDK eine Punktzahl von 70 bis unter 90 Punkte erforderlich.

Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 3 oder Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 4.

Pflegeleistung Beschreibung:Leistung in Euro:
Pflegegeld728 € / mtl.
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)1.612 € / mtl.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)1.612 € / mtl.
Kurzzeitpflege1.612 € / Jahr
Verhinderungspflege1.612 € / Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 € / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)1.775 € / mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € / Maßn.
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs214 €

Pflegegrad 5 – Voraussetzungen & Leistungen

Voraussetzungen: Die Bedingung für eine Einstufung in den Pflegegrad 5 ist eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung. Dies gilt als erfüllt, werden bei der Begutachtung durch den MDK mindestens 90 Punkte festgestellt oder liegt eine besondere Bedarfskonstellation mit einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf vor.
Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 3 mit Härtefall oder eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 5.

Pflegeleistung Beschreibung:Leistung in Euro:
Pflegegeld901 € / mtl.
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)1.995 € / mtl.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)1.995 € / mtl.
Kurzzeitpflege1.612 € / Jahr
Verhinderungspflege1.612 € / Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 € / mtl.
Stationäre Pflege (z.B. Pflegeheim)2.005 € / mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 € / mtl.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 € / Maßn.
Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs214 €

Wohnen im Alter

Was sind „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“?

Viele Häuser und Wohnungen sind nicht seniorengerecht gebaut, Türen sind zu schmal, Türschwellen beinahe unüberwindbar und der Einstieg in die Badewanne oder Dusche ohne Unterstützung im Alter nicht mehr zu handhaben. Um die vier Wände von Pflegebedürftigen barrierefrei oder zumindest barrierearm umzubauen, gibt es einen Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Unter solche Maßnahmen fallen beispielsweise rollstuhlgerechte Türverbreiterungen, der Einbau eines Treppenlifts, der Abbau von Türschwellen und der barrierefreie Umbau des Badezimmers. Der Zuschuss ist bereits ab Pflegegrad 1 verfügbar und beträgt bis zu 4.000 Euro.

Was versteht man unter einer ambulant betreuten Senioren-Wohngruppe?

In ambulant betreuten Senioren-WGs leben mehrere pflegebedürftige Senioren zusammen in einer Wohneinheit, die selbst angemietet wurde und gemeinsam verwaltet wird. Dieses Modell bietet sich für diejenigen Personen an, die weder allein zu Hause noch in einem Seniorenheim wohnen möchten, aber auf ambulante Pflege angewiesen sind. Der Anspruch auf Pflegeleistungen eines WG-Mitgliedes mit Pflegestufe entspricht dem einer Person, die regulär zu Hause gepflegt wird. Zusätzlich erhält jedes Mitglied einen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro pro Monat.