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Urlaub mit Pflegegrad/Pflegestufe

By 20. März 2023 No Comments
Urlaub mit Pflegegrad/Pflegestufe

Die Urlaubszeit – für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres. Ob Sommerurlaub am Strand, ein Winterurlaub in den Bergen oder eine aufregende Städtereise: Urlaub macht jedem Spaß.

Doch wie verhält es sich mit einem entspannenden Urlaub mit Pflegestufe? Gibt es spezielle Angebote für einen Urlaub für Senioren mit Pflegestufe? Und ab wann besteht in welchem Umfang ein Anspruch auf Urlaub mit Pflegestufe? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir für Sie in diesem Blogbeitrag.

Urlaub mit Pflegegrad – Viele Möglichkeiten für Betroffene und pflegende Angehörige

Grundsätzlich bestehen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige drei Möglichkeiten, wenn es um einen erholsamen Urlaub geht:

  • gemeinsamer Urlaub von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen
  • Urlaub nur für den pflegebedürftigen Menschen
  • Urlaub nur für pflegende Angehörige

1. Der gemeinsame Urlaub des Pflegebedürftigen mit seinen pflegenden Angehörigen

Im Wandel der Zeit hat sich auch das Angebot der Reiseveranstalter geändert. Bei einer steigenden Anzahl von Pflegebedürftigen und dazugehörenden Pflegenden ist auch die Zahl der Hotel gestiegen, die sich als so genannte Pflegehotels bezeichnen. Neben dem klassischen Hotelangebot an All-Inclusive-Reisen, Wellness-Bereichen, Aktivitäten in der Umgebung und Veranstaltungen im Hotel, steht hier auch eine breite Palette an pflegerischen Angeboten zur Verfügung. So sind die Räumlichkeiten in aller Regel barrierefrei gestaltet und ausgestattet, verfügen über einen eigenen Pflegedienst und stellen alle benötigten Pflegehilfsmittel bereit.

Während die pflegenden Angehörigen hier von ihren schwierigen Aufgaben der alltäglichen Pflege entspannen können, werden die pflegebedürftigen Menschen bestens versorgt. Gemeinsame Zeit dient schließlich der Erholung und festigt zudem die Beziehung zwischen Pflegendem und Pflegebedürftigem. Da der Begriff des so genannten Pflegehotels nicht geschützt ist, ist es klug, sich vor dem Antritt der Reise über die Angebote der verschiedenen Unterkünfte zu informieren, um genau den Urlaub verbringen zu können, der Ihren Vorstellungen entspricht. Achten Sie dabei vor allem auch auf eventuell anfallende Zusatzkosten für Leistungen im Rahmen der Pflege, die mit in den Reisepreis einkalkuliert werden müssen.

Bei der Wahl der des passenden Hotels sollten zudem folgende Fragen abgeklärt werden:

  • Welches Pflegematerial wird benötigt?
  • Welche Hilfsmittel müssen verfügbar sein?
  • Wie sieht der generelle Pflegebedarf aus?
  • Welche Vorraussetzungen erfüllt der Reiseanbieter bzw. die Unterkunft?
  • Was müssen Sie selbst leisten?

In Sozialstationen, aber auch bei Pflegediensten, wie z. B. unserem Pflegedienst, erhalten sie wichtige und gute Informationen, um einen erholsamen Urlaub mit ihrem pflegebedürftigen Angehörigen verbringen zu können. Hier erhalten Sie auch Tipps und Tricks, worauf sie bei der Wahl einer guten Unterkunft mit Pflegeangebot achten müssen.

Urlaub mit Pflegegrad

Kosten bei einem gemeinsamen Urlaub

Verreisen eine pflegebedürftige Person und pflegende Angehörige, so sind die anfallenden Kosten zu tragen, wie bei einer normalen Urlaubsreise.

Urlaub für Senioren mit Pflegestufe

Dazu zählen:

  • An- und Abreise
  • Verpflegung und Unterkunft
  • zusätzlich anfallende Aktivitäten
  • die Inanspruchnahme von Freizeitangeboten
  • die Inanspruchnahme eines Mietwagens

Erhalten Sie Pflegegeld, so bleibt dieser Anspruch erhalten und Sie bekommen weiter Pflegegeld. Dieser Anspruch ändert sich nicht durch das Antreten einer Urlaubsreise.

Anders verhält es sich, wenn Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Bei dieser Kombination müssen pflegende Angehörige auf die Hälfte des Pflegegeldes verzichten, während der Anspruch auf die Pflegesachleistungen unverändert bleibt. Das bedeutet, dass u. a. die Inanspruchnahme eines am Urlaubsort ansässigen Pflegedienstes problemlos möglich und ohne weitere Kosten verbunden ist.

Auch die Inanspruchnahme der so genannten Verhinderungspflege ist möglich, selbst dann, wenn der Urlaub gemeinsam stattfindet und der pflegende Angehörige mit der pflegebedürftigen Person an einem Ort ist. In diesem Fall rechnet das Hotel die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Anspruch auf Pflegeleistungen im Ausland

Bei einem Auslandsaufenthalt ist der Anspruch auf Pflegeleistungen generell nicht mehr gegeben und ruht für die Zeit des Aufenthalts. Ausnahmen bilden hier:

  • der vorübergehende Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr
  • der dauerhafte Aufenthalt in einem Staat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes

Werden vor Ort Sachleistungen in Anspruch genommen, findet eine entsprechende Kürzung des Pflegegeldes statt.

2. Urlaub nur für den pflegebedürftigen Menschen

Auch allein für den pflegebedürftigen Menschen ist ein Urlaub möglich. Im Rahmen dieser Möglichkeiten gibt es verschiedene Reisveranstalter, die sich genau darauf spezialisiert haben. Solche Urlaubsreisen beinhalten neben Verpflegung und Unterkunft auch die Bereitstellung von qualifiziertem Pflegepersonal, das die Pflege des pflegebedürftigen Menschen übernimmt, ihn betreut und auf seiner Reise begleitet.

Pflegegrad 2 - UrlaubsanspruchAuch hier müssen alle für die Reise anfallenden Kosten selbst getragen werden und im Sinne der Vermeidung von bösen Überraschungen auch vorher gut geplant werden. Informationen und geeignete Reiseveranstalter sind im Internet, aber auch in den Sozialstationen oder bei Pflegediensten zu erhalten. Ein weiterer Anlaufpunkt ist auch die Buchung einer solchen Reise im Reisebüro. Mit einem gut geschulten Berater werden die wichtigsten Punkte geplant, sodass der Urlaub ein voller Erfolg werden kann.

3. Urlaub nur für pflegende Angehörige

Wenn Sie die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen übernommen haben, haben sie somit nicht nur eine immense Verantwortung übernommen, sondern auch eine Aufgabe, die psychisch und physisch belastend sein kann. In diesem Fall ist es wichtig, neben der Sorge für den Angehörigen auch Sorge für sich selbst zu tragen. Die Energiereserven müssen in regelmäßigen Abständen aufgefüllt werden, um eine kontinuierlich gute Versorgung des Pflegebedürftigen gewährleisten zu können. Für solche Fälle gibt es die so genannte Verhinderungspflege. Sie steht jedem Pflegebedürftigen zu, der mindestens seit 6 Monaten wenigstens in den Pflegegrad 2 eingestuft ist und eine eingetragene Pflegeperson als Bezugspflege angegeben hat.

Das bedeutet, ab Pflegegrad 2 besteht ein Urlaubsanspruch. Möglich ist somit die Verhinderungspflege für eine pflegende Person und damit:

Pflegegrad 2

Die Verhinderungspflege gilt für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen pro Kalenderjahr und tritt dann in Kraft, wenn Sie als pflegender Angehöriger sich z. B. durch Krankheit oder Urlaub nicht um ihren pflegebedürftigen Angehörigen kümmern können.

Ist das der Fall, besteht hier die Möglichkeit, von der Pflegekasse bis zu 1612 € pro Kalenderjahr zu erhalten. Dieses Geld kann in die Inanspruchnahme einer Pflegevertretung investiert werden und gilt sowohl für die voll- und teilstationäre Kurzzeitpflege, als auch den Einsatz eines Pflegedienstes.

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollte der Antrag auf die Verhinderungspflege schon im Vorfeld gestellt werden, auch wenn eine nachwirkende Beantragung ebenfalls möglich ist.

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